Unsere AGBs

Valits
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Value IT Solutions GmbH, Stand 02-2020

 

1. Geltung

  • Für alle Leistungen der Value IT Solutions GmbH („VALITS“) gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Die AGB sind Bestandteil aller Verträge, die VALITS mit ih- ren Auftraggebern („AG“) schließt („Hauptverträge“). Die AGB gelten für alle Leistungen an den AG, auch dann, wenn VALITS und der AG dies nicht ausdrücklich
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG oder Dritter finden nur dann Anwendung, wenn VALITS ihrer Anwendung im Einzelfall ausdrücklich

 

2. Angebot; Leistung

  • Soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist Erfüllungsort für alle Leistungen von VALITS Frankfurt am Main. Können Leistun- gen nur an einem bestimmten Ort vereinbarungsgemäß er- bracht werden, ist VALITS verpflichtet – soweit zumutbar – die ent- sprechenden Leistungen an diesem Ort zu
  • Angaben von VALITS zum Gegenstand der Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und techni- sche Daten) sowie die Darstellungen derselben (z.B. Zeichnun- gen und Abbildungen) gelten – sofern nicht ausdrücklich verein- bart – nicht als vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, es sei denn, die Verwendbarkeit der Leistung zum vertraglich vorgesehenen Zweck setzt dies

 

3. Vergütung; Fälligkeit; Verzug; Rücktritt; Aufrechnung

  • Alle zwischen VALITS und dem AG vereinbarten Vergütungen ver- stehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zzgl. der Kosten für Verpackung, Versand, Zöllen und sonstigen Abgaben, sofern solche
  • Für Leistungen von VALITS, die die Parteien im Vorhinein nicht vereinbart haben („Zusatzleistungen“), erhält VALITS eine Vergü- tung die sich (in der folgenden Reihenfolge) entweder (i) nach der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung errechnet, oder (ii) nach den VALITS üblichen Preislisten
  • Alle Vergütungen von VALITS sind 30 Tage nach Rechnungsstellung durch VALITS fällig. Ist eine Vergütung nicht bis zum 30. Tag nach Rechnungsstellung an VALITS geleistet, kommt der AG in Verzug. Maßgeblich für die rechtzeitige Leistung ist der Zahlungseingang des jeweiligen Betrages auf das von VALITS angegebene Bankkon- to.
  • Kommt der AG mit der Zahlung einer Vergütung in Verzug, so ist der fällige Betrag ab dem ersten Tag des Zahlungsverzugs mit 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p.a. zu verzinsen. Darüber hinaus steht VALITS ein Zurückbehaltungsrecht auf alle Folgeleistungen an den AG zu. Dieses Zurückbehaltungs- recht steht VALITS so lange zu, bis der AG den Zahlungsverzug durch Zahlung (inkl. Zinsen) an VALITS beendet hat. Im Falle des Verzugs ist der AG verpflichtet, auf Verlangen von VALITS, etwaige unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware herauszugeben. Die- ses Herausgabeverlangen stellt einen Rücktritt vom Hauptver- trag
  • Sollte der AG mit der Zahlung einer Vergütung länger als drei (3) Monate in Verzug sein, steht VALITS ein fristloses außerordentli- ches Kündigungsrecht des Hauptvertrags
  • Der AG ist gegenüber VALITS nur insoweit zur Aufrechnung berech- tigt, als er mit einem Anspruch gegen VALITS aufrechnet, der ent- weder (i) von VALITS nicht bestritten wird und dem AG eine ent- sprechende Bestätigung von VALITS vorliegt oder (ii) der Anspruch mit dem der AG aufzurechnen beabsichtigt durch rechtskräftiges Urteil oder einem entsprechenden rechtskräftigen Vollstre- ckungstitel gemäß § 794 ZPO festgestellt
  • VALITS ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen, wenn die Erfüllung offener Forderungen von VALITS gegen den AG aufgrund der Kreditwürdigkeit des AG gefährdet

 

4. Schutzrechte

  • VALITS erbringt seine Leistungen an den AG entweder (i) frei von solchen Schutzrechten Dritter, die den vertragsgemäßen Ge- brauch der Leistung beeinträchtigen oder (ii) überträgt entspre- chende Nutzungsrechte auf den AG oder (iii) schließt mit dem AG eine entsprechende Lizenzvereinbarung
  • Für den Fall, dass der AG Schutzrechte Dritter verletzt, haftet VALITS nicht. Für von VALITS gelieferte, nicht von VALITS selbst herge- stellte Software, gelten die Bestimmungen des Lizenzvertrages der jeweiligen

 

5. Gewährleistung

  • Für die Abnahme von Waren und für die Rüge von Mängeln durch den AG gilt § 377 HGB. Die Haftung von VALITS ist ausge- schlossen, für (i) von Dritten hergestellte Sachen oder Software, die von VALITS nicht modifiziert wurden und (ii) für von Dritten hergestellte Sachen oder Software, die von VALITS modifiziert wurden, für den nicht modifizierten Teil und nur insoweit dieser von der übrigen Sache bzw. Software funktional abtrennbar
  • Sofern VALITS für Sachmängel haftet, ist VALITS nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder zur Lieferung einer neu hergestellten Sache oder Software berechtigt. Der AG ist zur Minderung des Kauf- preises einer mangelhaften Sache oder Software nicht berech- tigt, es sei denn (i) die Nachbesserung der gelieferten Sache o- der Software durch VALITS schlägt mindestens zwei mal fehl oder
    • (ii) die Herstellung einer neuen Sache oder Software durch VALITS schlägt mindestens zwei mal fehl oder ist unmöglich. Das Recht des AG auf Schadensersatz wegen eines Mangels ist ausge- schlossen.
  • Die Gewährleistungsrechte des AG sowie die Haftung von VALITS entfallen, sofern der AG an von VALITS erbrachten Leistungen Än- derungen vornimmt, ohne dass (i) VALITS hierzu ihre Zustimmung erteilt hat oder (ii) die Parteien ein solches Recht des AG verein- bart haben oder (iii) wenn die Änderungen notwendig waren, um die besonderen Interessen des AG zu schützen.
  • Verkauft VALITS dem AG gebrauchte Sachen oder Software, sind die Ansprüche des AG ausgeschlossen.

 

6. Haftung, Haftungsausschuss

  • Die Haftung der Parteien für Verletzungen des Lebens, des Kör- pers und der Gesundheit, aus dem Produkthaftungsgesetz oder soweit sie einen Mangel arglistig verschwiegen oder ausdrück- lich eine Garantie übernommen haben, ist unbeschränkt.
  • Die Haftung von VALITS – auch für ihre Erfüllungsgehilfen – ist, insbesondere für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, mithin solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflichten„), auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens beschränkt. Ansprüche aus entgange- nem Gewinn oder entgangenen Einsparungen sind ausgeschlos- sen.
  • Vorbehaltlich der Haftung von VALITS aus den Ziffern 1 und 6.2 ist die Haftung von VALITS (i) in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausge- schlossen, (ii) in Fällen grober Fahrlässigkeit aus oder im Zu- sammenhang mit dem Hauptvertrag auf einen Betrag in Höhe der Gesamtvergütung aus dem Hauptvertrag begrenzt, (iii) ge- genüber Dritten aus einer Schutzwirkung gegenüber Dritten ausgeschlossen; vorsorglich erklären die Parteien, dass sie die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen des Haupt- vertrags und dieser AGB nicht wünschen, (iv) für mittelbare Schäden oder Folgeschäden ausgeschlossen, soweit dies recht- lich zulässig ist und (v) für ihre Erfüllungsgehilfen auch für deren grob fahrlässiges Verhalten insoweit ausgeschlossen, als keine Kardinalspflicht betroffen ist, es sei denn, durch die Verletzung einer Kardinalspflicht wird das Erreichen des Zwecks des Haupt- vertrags nicht beeinträchtigt.
  • Vorbehaltlich des Vorgenannten haftet VALITS nicht für Leistungs- störungen die durch nicht vorhersehbare Ereignisse („höhere Gewalt“), wie insbesondere Betriebsstörungen aller Art, Schwie- rigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transport- verzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten verursacht worden sind, es sei denn, VALITS hat diese grob fahrlässig zu ver- treten. Sofern solche Ereignisse VALITS die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behin- derung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist VALITS zum Rücktritt vom Hauptvertrag
  • Für den Verlust von Daten des AG und deren Wiederherstellung haftet VALITS nur gemäß Ziff. 1 bis 6.3 und nur insoweit, als die- ser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des AG, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.

 

7. Besondere Regelungen für Warenlieferungen

  • Alle Angebote von VALITS sind freibleibend. VALITS ist an Preise von bei VALITS bestellter Ware nur für einen Zeitraum von 4 Monaten nach deren Bestellung gebunden. Ist die bestellte Ware erst nach diesem Zeitraum lieferbar, ist VALITS berechtigt, den Preis der Ware um bis zu 5% zu erhöhen, soweit der Einkaufspreis der be- stellte Ware für VALITS ebenfalls erhöht
  • Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, wahrt VALITS die Frist zur Lieferung einer Ware dadurch, dass VALITS die Ware an den Boten, Frachtführer oder Spediteur zur Lieferung an den AG spätestens am Tage des Fristablaufs übergibt. Der Zeitpunkt der Übergabe bildet auch den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von VALITS auf den
  • VALITS ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn (i) dies vertraglich vereinbart ist, (ii) die Teillieferung für den AG im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und (iii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt
  • Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der AG. Bei Lagerung durch VALITS betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbe- trages der zu lagernden Liefergegenstände je abgelaufene Ka- lenderwoche. Der Nachweis höherer oder geringerer tatsächli- cher Lagerkosten steht den Parteien in jedem Fall
  • Zu versendende Ware wird von VALITS nur auf Wunsch des AG und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versi- chert.
  • Die Lieferung von Waren von VALITS an den AG erfolgt unter Eigen- tumsvorbehalt (Vorbehaltsware). Das Eigentum geht erst dann auf den AG über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten (einschließlich etwaiger Nebenforderungen) aus den Warenlie- ferungen gegenüber VALITS erfüllt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung von VALITS gegen den AG, und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
  • Werden von VALITS gelieferte Waren mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so geschieht dies im Auftrag von VALITS. Der AG tritt an VALITS bereits jetzt das (Mit)-Eigentum an der dadurch entstehenden Sache ab, und zwar im Verhältnis des Wertes der von VALITS an den AG gelieferten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verwendeten
  • Der AG ist berechtigt, von VALITS an ihn gelieferte Ware im or- dentlichen Geschäftsverkehr zu verkaufen. Der AG tritt VALITS je- doch bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptvertrags alle Forderungen ab, die dem AG aus dem Verkauf dieser Ware gegenüber Dritten zustehen. Die vorgenannte Abtretung erfolgt, soweit dies zur Sicherung der Forderungen von VALITS gegen den AG aus dem Hauptvertrag notwendig ist. Abgetretene Forde- rungen, die nicht zur Sicherung der Forderungen von VALITS gegen den AG aus dem Hauptvertrag notwendig sind, gibt VALITS ggü. dem AG insoweit frei, wie deren realisierbarer Wert die Forde- rungen von VALITS gegen den AG um 10% übersteigt.
  • Der AG ist verpflichtet, VALITS jede (bevorstehende) Beeinträchti- gung ihrer (Vorbehalts-)Eigentumsrechte – beispielsweise durch Pfändung – unverzüglich anzuzeigen und die Eigentumsrechte von VALITS sowohl Dritten als auch VALITS gegenüber schriftlich zu bestätigen. Bei Pfändungen muss der AG an VALITS eine Abschrift des Pfändungsprotokolls übersenden.

 

8. Vertraulichkeit

  • Die Parteien verpflichten sich, sämtliche übermittelten schriftli- chen und mündlichen Informationen nur für die in dem jeweili- gen Vertragsverhältnis vorgesehenen Zwecke zu nutzen, im Üb- rigen geheim zu halten und Dritten nur nach vorheriger schriftli- chen Zustimmung der anderen Partei zugänglich zu
  • Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit, gilt während der Laufzeit der vertraglichen Beziehungen der Parteien und für einen Zeit- raum von 2 Jahren über den Tag der Beendigung dieser vertrag- lichen Beziehungen

 

9. Schlussbestimmungen

  • Bei Widersprüchen zwischen dem Hauptvertrag und diesen AGB gelten vorrangig die Bestimmungen des
  • Der Hauptvertrag und diese AGB enthalten sämtliche Vereinba- rungen der Parteien über den Vertragsgegenstand. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Hauptvertrags oder dieser AGB bedürfen der Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB). Die elektronische Form (§ 126a BGB) oder die Textform (§ 126b BGB) genügen diesem Schriftformerfordernis nicht.
  • Der AG ist nicht berechtigt, Rechte oder Ansprüche aus dem Hauptvertrag oder diesen AGB ohne Zustimmung von VALITS auf Dritte zu übertragen.
  • VALITS ist berechtigt, Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag durch Dritte erbringen zu lassen, soweit dies nicht für den AG unzumutbar
  • Eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorste- henden Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übri- gen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich und rechtlich Ge- wollten der Parteien am nächsten
  • Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag oder diesen AGB ist – soweit gesetzlich zulässig – Frankfurt am
  • Der Hauptvertrag und diese AGB unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von Wiener Kaufrecht (CISG).

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